arbeitslosengeld

Welche Leistungen werden Selbstständigen gewährt?

Falsches Konzept, wirtschaftliche Krisen oder ausbleibende Kunden – die Gründe für eine Aufgabe der Selbstständigkeit sind vielfältig. Wenn jedoch die laufenden Betriebskosten die Einnahmen übersteigen, dann ist das Ende der Selbstständigkeit meist nicht mehr weit entfernt. Wer in diesem Fall keine Rücklagen gebildet hat, um seine Existenz auch im Notfall sichern zu können, der benötigt finanzielle Unterstützung von außen. Während Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit in der Regel von der Arbeitslosenversicherung abgefangen werden, trifft dies bei Selbstständigen nur bedingt zu. Denn das Arbeitslosengeld nach Selbstständigkeit ist an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft, die nicht jeder in Schieflage geratene Selbstständige erfüllen kann.

Arbeitslos nach Selbstständigkeit – welche Unterstützung steht mir zu?

Viele Existenzgründer befürchten, dass sie im Falle eines Scheiterns, mittellos sind und keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten. Grundsätzlich steht natürlich jedem Menschen eine staatliche Grundsicherung zu – inwieweit diese jedoch gewährt wird, hängt von den persönlichen Lebensumständen von jedem Einzelnen ab.

Das Arbeitslosengeld – auch Arbeitslosengeld I oder Alg I genannt – wird bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit von der deutschen Arbeitslosenversicherung bezahlt. Selbstständigen steht diese Leistung jedoch nur zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes muss ein Arbeitslosengeldanspruch gemäß §§ 117ff. SGB III bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Selbstständigen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
  • Restansprüche aus einer vorherigen Arbeitslosigkeit können in Anspruch genommen werden, wenn seit dem nicht mehr als vier Jahre verstrichen sind.
Info: Seit 2006 haben Existenzgründer die Möglichkeit freiwillige Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzubezahlen.

Arbeitslosengeld II steht auch Selbstständigen zu

Auch wenn das Arbeitslosengeld I nach einer Selbstständigkeit nur unter gewissen Bedingungen bezahlt wird, hat jeder Mensch dennoch ein Anrecht auf die Grundsicherungsleistung nach dem SGB II. Auch wenn dieser Irrglaube weit verbreitet ist, muss man für den Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nicht zwangsläufig arbeitslos sein oder im Vorfeld Arbeitslosengeld I bezogen haben. Stattdessen steht diese Leistung jedem Menschen zu, dessen Einkommen nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs ausreicht. Im Falle einer Selbstständigkeit muss man daher nicht zwangsläufig sein Gewerbe abmelden, wenn die Einnahmen nicht zum „Überleben“ ausreichen.

Die Leistungen des Arbeitslosengeld II umfassen:

  • Regelbedarf (für alleinstehende Erwachsene 382 €, für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Erwachsene 345 €)
  • Mehrbedarf für schwangere Frauen, alleinerziehende Elternteile oder behinderte Menschen
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (auch bei Wohneigentum)




Freiwillige Arbeitslosenversicherung – finanzieller Schutz für Existenzgründer

Während Selbstständige früher von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen waren, besteht seit 2006 die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu leisten. Auf diese Weise steht auch Selbstständigen eine finanzielle Absicherung über das Arbeitslosengeld II hinaus zur Verfügung und sie können Arbeitslosengeld nach der Selbstständigkeit beziehen. Allerdings ist auch die freiwillige Arbeitslosenversicherung an gewisse Voraussetzungen geknüpft:

  • Die selbstständige Tätigkeit muss einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufweisen
  • Die Antragsteller müssen in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder alternativ dazu Arbeitslosengeld bezogen haben
  • Existenzgründer müssen den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Gründung der Selbstständigkeit stellen
  • Die Aufnahme der Selbstständigkeit muss mittels einer Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden. Falls diese nicht vorliegt, benötigt der Antragsteller eine Bescheinigung vom Steuerberater

Zu beachten ist außerdem, dass nur Existenzgründer einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen können. Selbstständige, die ihre Tätigkeit bereits längere Zeit ausüben, können sich nicht mehr dafür entscheiden und sollten daher andere Wege der finanziellen Absicherung abwägen.

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